Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist verpflichtet, Verzugszinsen für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge zu verrechnen. Die Höhe der Verzugszinsen gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ergibt sich aus dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank am 31.Oktober zuzüglich vier Prozentpunkte.
Verzugszinsen ab 01.01.2024
Der Basiszinssatz hat am 31.10.2023 3,88% betragen. Somit werden für rückständige Beiträge ab 01.01.2024 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88% in Rechnung gestellt.
Wie entstehen Verzugszinsen?
Verzugszinsen fallen an, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Von den rückständigen Beiträgen werden dann die Verzugszinsen berechnet. Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tage nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind. Verzögerungen auf dem Bankweg gehen zu Lasten der Dienstgeberin beziehungsweise des Dienstgebers. Die ÖGK empfiehlt eine Beitragszahlung via SEPA Lastschrift-Mandat.
Respirofrist
Wenn die Einzahlung zwar verspätet erfolgt, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist stattfindet, bleibt dies ohne Folgen. Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag. Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.
Berechnung von Verzugszinsen nicht zeitraumkonform
Bitte beachten Sie, dass die Verzugszinsen nicht zeitraumkonform berechnet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise nach einer Lohnabgabenprüfung die gesamten nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge mit 4,63% p.a. (Prüfungsabschluss 2023) bzw. mit 7,88% p.a. (Prüfungsabschluss 2024) verzinst werden.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
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