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ÖGK: Meldefristen richtig ermitteln


Eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen schützt Dienstgeber vor zusätzlichen Kosten und stellt sicher, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.




Damit Meldeversäumnisse von Dienstgebern leichter vermieden werden können, erläutert die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in einer aktuellen Aussendung die Ermittlung von Meldefristen:


Ermittlung der Meldefristen

  • Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) ist durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

  • Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

  • Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.


Richtig abmelden

  • Ist eine Person von der Pflichtversicherung abzumelden und/oder endet die Beitragspflicht nach dem Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), ist eine Abmeldung zu erstatten.

  • Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.


Mögliche Konsequenzen bei nicht-fristgerechter Meldung

  • Säumniszuschläge bei verspäteten oder fehlenden Meldungen.

  • Allgemeine Betreibungsmaßnahmen bei Zahlungsverzügen.

  • Zeit- und kostenintensive Rückfragen und Erhebungen.

  • Die Ansprüche der Versicherten auf Leistungen aus der Betrieblichen Vorsorge sind ohne Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht gewährleistet.


Weitere Informationen finden Sie hier:




Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien

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