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WiEReG: Selbstanzeige bei Meldeverstössen - für Strafbefreiung keine Korrekturmeldung nötig

Autorenbild: IG-TAXIG-TAX

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) melden. Verstöße gegen diese Meldepflicht können Strafen nach sich ziehen, die allerdings durch eine rechtzeitige Selbstanzeige verhindert werden können.


Strittig war bisher, ob und wann für die strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige die Meldung an die Registerbehörde zu erfolgen hat. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) war für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige „zeitgleich“ eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde erforderlich. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied hingegen, dass bei Selbstanzeigen in Angelegenheiten des WiEReG keine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorgenommen werden muss (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024).


Hintergrund

Eine GmbH reichte beim Finanzamt Österreich eine Selbstanzeige wegen einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG ein. Die Meldung erfolgte zwei Tage später auf elektronischem Weg. Die Finanzstrafbehörde sprach der Selbstanzeige daraufhin die strafbefreiende Wirkung ab, da die Korrekturmeldung nicht „zeitgleich“ mit der Selbstanzeige vorgenommen worden sei.


BFG-Entscheidung

Das BFG prüfte den Vorgang und stellte klar, dass für WiEReG – Selbstanzeigen die allgemeinen Vorgaben des § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gelten:


  • Einbringung bei der zuständigen Behörde

  • Darlegung der Verfehlung 

  • Offenlegung der bedeutsamen Umstände 

  • Täternennung

  • Rechtzeitigkeit 


Sämtliche der genannten Vorgaben wurden erfüllt. Zudem befasste sich das BFG mit der Prüfung der Schadensgutmachung. Bei Verfehlungen, die mit einer Abgabenverkürzung oder einem sonstigen Einnahmenausfall einhergehen, sind die nachzuerhebenden Beträge grundsätzlich binnen Monatsfrist zu entrichten (§ 29 Abs. 2 FinStrG).


Bei der Verletzung einer Meldepflicht nach dem WiEReG kommt es aber nicht zu einer Abgabenverkürzung oder einem Einnahmenausfall. Somit ergibt sich aus § 29 Abs. 2 FinStrG auch keine sinngemäße Anwendung dahingehend, dass bei Meldepflichtverletzungen eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung besteht und dass diese darüber hinaus in einem unmittelbaren zeitlichen Nahebezug zur Selbstanzeigenerstattung stehen muss.


Da sich laut BFG eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung weder aus § 29 Abs. 1 noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableiten lässt, kommt der Selbstanzeige im konkreten Fall strafaufhebende Wirkung zu.  


Hinweise für die Praxis

Zu beachten ist, dass die Selbstanzeige in Angelegenheiten des WiEReG bei der zuständigen Behörde eingebracht werden muss: Die Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der zu korrigierenden Daten hat gegenüber dem Finanzamt Österreich, dem Finanzamt für Großbetriebe oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Eine Selbstanzeige bei der Registerbehörde hat mangels Zuständigkeit keine strafbefreiende Wirkung.


Wenn eine elektronische Korrekturmeldung bei der Registerbehörde vorgenommen wird, sollte diese nicht vor der Einreichung der Selbstanzeige erfolgen, weil ansonsten das Risiko einer Tatentdeckung besteht und die Selbstanzeige somit nicht mehr rechtzeitig wäre.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien


 
 
 

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