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WiEReG – Fachliche Neuheiten


Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat eine neue Ausgabe der Fachlichen News zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) veröffentlicht.

In dieser werden folgende Änderungen vorgestellt:






Update des Erlasses des BMF zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)


  • Die gesetzlichen Änderungen des Anwendungsbereichs – insbesondere die Aufnahme der Flexiblen Kapitalgesellschaft und meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger in das WiEReG – wurden berücksichtigt.

  • Die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 WiEReG wurde als neuer Punkt 7.2. in den Erlass aufgenommen.

  • Im Hinblick auf die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Verpflichtung, Treuhandschaften auch innerhalb einer Beteiligungskette offenzulegen, wurde in Punkt 2.3.3. präzisiert, wann eine solche relevante Treuhandschaft im Sinne des WiEReG vorliegt.

  • Der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandschaften bei Stiftungen und Trusts (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG) wurde Rechnung getragen.

  • In Bezug auf die Möglichkeit, bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger auf die automatische Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer zu verzichten, wurden Beispiele eingefügt bzw. entsprechend angepasst.

  • Abgrenzungen und Ergänzungen von Beispielen rund um den Kontrollbegriff wurden vorgenommen.

  • Des Weiteren wurden unter Punkt 2.7.1 Ausführungen zur Ermittlung des Anteilszugewendeter Vermögenswerten bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG) aufgenommen.



Aktualisierung der Beispielsammlung


  • Offenlegung relevanter Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette (§ 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG)

  • Möglichkeit zum Verzicht auf die automatische Datenübernahme bei inländischen Stiftungen und Trusts als oberste Rechtsträger (§ 5 Abs. 1 Z 2 WiEReG)

  • Meldung von Treuhandschaften bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG)

  • Angabe des Anteils zugewendeter Vermögenswerten bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG)


Hier finden Sie die fachlichen News 2024/03 des BMF zum Download:




Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien








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