Vermietung: Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei
- IG-TAX
- 28. Juni 2024
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Aktualisiert: 27. März

Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche als Folge der steigenden Zinsen abzufedern, wurde im Jahr 2024 von der Regierung das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ geschnürt, welches neben Fördermaßnahmen und steuerlichen Erleichterungen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung enthält.
Kleine und große Vermietung
Im Zuge der Liebhabereiprüfung ist bei der Vermietung von Immobilien festzustellen, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielt werden kann.
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Der Begriff „kleine Vermietung“ umfasst die Vermietung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen sowie Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich der Begriff „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht-parifizierten) Gebäuden bezieht.
Ausdehnung des Prognosezeitraums
Der Prognosezeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses sowohl für die kleine als auch für die große Vermietung wurde mit der Änderung der Liebhabereiverordnung um jeweils fünf Jahre verlängert:
Bei der „kleinen Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 25 Jahre (bisher: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung höchstens 28 Jahre (bisher: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Bei der „großen Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 30 Jahre (bisher: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bisher: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die Verlängerung ist anwendbar für Vermietungen, bei denen der maßgebende absehbare Zeitraum ab dem 01.01.2024 beginnt.
Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt beraten Sie gerne bei der Erstellung einer Prognoserechnung.
Foto: Wixmedien
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