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Update Kryptowährungsverordnung

Aktualisiert: 18. Apr. 2023


Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoin oder Ethereum, in die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingegliedert.



Zudem wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in die Kapitalertragsteuer (KESt) einbezogen. Inländische Abzugsverpflichtete (z.B. inländische Kryptobörsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abführen müssen, für das Jahr 2023 ist diese Abfuhr allerdings noch freiwillig.


Was regelt die Kryptowährungsverordnung?

Die seit 01.01.2023 geltende Kryptowährungsverordnung legt fest, wie die relevanten Steuerdaten auf Basis der Informationen des Steuerpflichtigen ermittelt werden können: Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, so muss der Steuerpflichtige folgende Auskünfte erteilen:

  • Anschaffungsdatum oder Anschaffungszeitraum der Kryptowährung,

  • Anschaffungskosten gemäß gleitendem Durchschnittspreisverfahren,

  • Information, ob seit dem Erwerb ein steuerneutraler Tausch mit anderen Kryptowährungen erfolgt ist.

Diese Angaben müssen vom Abzugsverpflichteten (z.B. im Rahmen einer standardisierten automatisationsunterstützten Kontrolle) auf Plausibilität geprüft werden (etwa durch den Abgleich der übermittelten Angaben mit historischen Kurswerten). Ist die Plausibilität der Daten nicht feststellbar, können ergänzende Nachweise vom Steuerpflichtigen verlangt werden (z.B. Kaufbelege). Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wird die Plausibilität nicht nachgewiesen, so werden vom Abzugsverpflichteten bei der Berechnung der KESt aus dem Verkauf der Kryptowährung pauschal 50% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt.


ACHTUNG: Bei der pauschalen KESt-Berechnung tritt keine Abgeltungswirkung ein. Nur wenn die KESt aufgrund der richtigen Anschaffungskosten errechnet und abgezogen wird, kommt es zu Endbesteuerungswirkung; andernfalls bleibt grundsätzlich die Verpflichtung, die Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen.


Ist dem Abzugsverpflichteten der Zeitpunkt der Anschaffung nicht bekannt gegeben worden, muss er von einer Anschaffung ab dem 01.03.2021 und damit von steuerpflichtigem Neuvermögen ausgehen.


Da die Kryptowährungsbesteuerung erst mit Stichtag 01.03.2022 erweitert wurde, sind Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, steuerliches Altvermögen, welches seit Ablauf der einjährigen Behaltefrist steuerfreies Vermögen darstellt. Alle Kryptowährungen, die nach dem 01.03.2021 angeschafft wurden, fallen unter Neuvermögen.


Wie erfolgt die Steuerberechnung?

Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich für alle auf einem Depot (einer so genannten Kryptowährungsadresse oder einem Kryptowährungswallet) befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung des Neuvermögens, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten bzw. zu unterschiedlichen Preisen angekauft worden sind, der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen. Nur Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten nicht bekannt gegeben wurden und daher pauschal (mit 50% des Veräußerungserlöses) angesetzt werden, gehen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Solche Währungseinheiten mit pauschal anzusetzenden Anschaffungskosten gelten beim Verkauf von Einheiten aus diesem Depot als zuerst verkauft.


Bei einem Mischdepot (Alt- und Neuvermögen auf einer so genannten Kryptowährungsadresse oder auf einer Krypotwährungswallet) fließen die Anschaffungskosten des Altvermögens nicht in den Durchschnittspreis ein, weil das Altvermögen grundsätzlich seit 01.03.2022 steuerfrei verkauft werden kann. Beim Verkauf einzelner Einheiten aus einem solchen Depot kann der Steuerpflichtige wählen, ob (zuerst) steuerfreies Altvermögen oder steuerpflichtiges Neuvermögen verkauft wird. Wird keine Wahl ausgeübt, gilt die First In-First Out (FIFO)-Regel: Die früher erworbene Einheit gilt als zuerst verkauft.


Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen zählt auch die Zuteilung von Kryptowährungen, entweder als Gegenleistung für das sogenannte Mining (Zurverfügungstellung von Rechenleistungen zur Transaktionsverarbeitung) oder als Gegenleistung für das Verleihen von Kryptowährungen. Die zugeteilten Kryptowährungen sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Die Kryptowährungsverordnung regelt die Bewertung dieser Einnahmen. Als Wert ist der Kurswert einer Kryptowährungsbörse oder der Kurswert eines Kryptowährungshändlers im Zuflusszeitpunkt anzusetzen.


Bei laufenden Einkünften, die aus demselben Vorgang entstehen und öfter als drei Mal pro Monat zufließen, ist der Wert der Kryptowährung vereinfachend mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der Zufluss erfolgte.



Sie haben noch Fragen zur Kryptowährungsverordnung? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien

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