Am 24.05.2023 wurde die Verordnung zum erhöhten IFB kundgemacht. Diese legt fest, welche Investitionen mit 15% begünstigt sind. Außerdem wurden nun auch einige Heizlösungen beim IFB berücksichtigt. Mit dem Einkommensteuerrichtlinien (EStR)-Wartungserlass 2023 wurden zudem einige offene Sachverhalte geklärt.
Klarstellungen zum Investitionsfreibetrag
Mit dem Einkommensteuerrichtlinien (EStR)-Wartungserlass 2023 wurden folgende Punkte geklärt:
Den IFB gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 01.01.2023. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag von € 1 Mio. Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden.
Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.
Personengesellschaften können nur einen Betrieb haben. Sie machen den IFB für die Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb bis zum Höchstbetrag (Anschaffungen von € 1 Mio. pro Jahr) geltend. Für Sonderbetriebsvermögen kann nur im Rahmen dieses Höchstbetrages der Personengesellschaft ein IFB geltend gemacht werden. Auch Kapitalgesellschaften können nur einen Betrieb und damit einen IFB-Höchstbetrag geltend machen.
Den IFB gibt es nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wird ein Wirtschaftsgut als Umlaufvermögen angeschafft, steht der IFB nur zu, wenn es noch im selben Jahr in das Anlagevermögen übernommen wird.
Der IFB hat zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren hat. Kommt es nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse zur Verringerung der Nutzungsdauer, ist dies unschädlich.
Für Mieterinvestitionen, die wie Gebäude abgeschrieben werden, steht kein IFB zu.
Für ungebrauchte Elektroautos steht der IFB zu; Vorführwagen und Tageszulassungen gelten als ungebraucht. Für ungebrauchte Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, steht der IFB auch zu, wenn es Benzin/Diesel-Autos sind.
Der IFB ist nachzuversteuern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb ausscheidet. Diese Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.
Gesetzesreparatur: IFB nunmehr auch für klimafreundliche Heizungen
Nach dem ursprünglichen Gesetzestext wären jegliche Gebäudeteile vom IFB ausgeschlossen gewesen (z.B. eine Hackschnitzelheizung oder einen Fernwärmeanschluss zwecks Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme). Deshalb wurde das Gesetz nunmehr repariert, um ab 01.01.2023 auch für folgende Gebäudeeinbauten den IFB zu ermöglichen: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme-/kältetauscher, Fernwärme-/kälteübergabestationen sowie Mikronetze.
Erhöhter IFB für den Bereich Ökologisierung
Der IFB erhöht sich für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, um 5% auf 15% („Öko-IFB“).
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern im Bereich Ökologisierung zählen:
Wirtschaftsgüter, für die eine Förderung der Förderstelle Kommunalcredit Public Consulting gewährt wird und auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist. Ebenfalls möglich ist eine Plausibilisierung für die Erfüllung der Voraussetzungen durch z.B. Ziviltechniker oder Sachverständige;
Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (E-Fahrzeuge aller Art);
öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist;
öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, an denen ausschließlich Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Brennstoffzellenfahrzeuge erhältlich ist;
Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder mit oder ohne Elektroantrieb sowie Fahrradanhänger;
Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen;
Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control registriert sind sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan;
Stromspeicheranlagen in Form eines stationären Systems, welches elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG in Akkus aufnimmt und mit zeitlich verzögerter Nutzung wieder zur Verfügung stellt;
Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG
Für welche Wirtschaftsgüter steht kein IFB zu?
Für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann kein IFB geltend gemacht werden. Folgende Wirtschaftsgüter fallen unter diesen IFB-Ausschluss:
Energieerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden können;
Anlagen für Transport/Speicherung von fossilen Energieträgern (z.B. Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge);
Heizungsanlagen in Gebäuden, die fossile Energieträger nutzen können (z.B. Ölkessel und Gasthermen);
Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fossile Kraft- und Brennstoffe;
LKW und Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Schiffe sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen, wenn sie jeweils mit fossiler Energie betrieben werden können;
nicht-kranbare Sattelanhänger.
Bei allen Fragen rund um den IFB stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung!
Foto: Wixmedien
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