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Update Finanzamtszinsen



Mit dem 01.07.2024 sind die Finanzamtszinsen für Stundungen und Ratenzahlungen erheblich gestiegen, da die corona-bedingten Herabsetzungen ausgelaufen sind. Nun wurden auch die neu eingeführten Rückerstattungszinsen gem. § 16 COFAG Neuordnungs-und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) vom BMF veröffentlicht.


Die Höhe der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist an den Basiszinssatz gekoppelt und wird daher regelmäßig angepasst. Bis auf den Stundungszinssatz liegen alle der genannten Zinsen 2% über dem Basiszinssatz. Der Stundungszinssatz liegt hingegen 4,5% über dem Basiszinssatz. 


Neu: Rückerstattungszinsen

Rückerstattungsbeträge sind gemäß § 16 COFAG-NoAG zu verzinsen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Nach der Grundregel (§ 16 Abs. 1 1. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.

  • Nach der Sonderregelung (§ 16 Abs. 1 2. Satz COFAG-NoAG) sind für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Rückerstattung Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen.


Zinssätze ab 01.08.2024

Basiszinssatz

3,88%

Stundungszinsen

8,38%

Anspruchszinsen

5,88%

Aussetzungszinsen

5,88%

Beschwerdezinsen

5,88%

Umsatzsteuerzinsen

5,88%

Zinsen gem. §16 Abs 1 erster Satz COFAG- NoAG

5,88%

Zinsen gem. §16 Abs1 zweiter Satz COFAG-NoAG

4,88%


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien


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