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Termine Februar und März 2023

Aktualisiert: 21. Feb. 2023


Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier eine Übersicht über die wichtigsten Termine von Ende Februar bis Mitte März 2023:









Termin 28.02.2023:


Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2022


Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzettel 2022 (Formular L16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es vorgeschrieben, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu übermitteln.


Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wie z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolporteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstatten. Diese kann allerdings unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.


  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.


Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2022


Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.02.2023 Zahlungen des Jahres 2022 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt. Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr... ) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger in Höhe von bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.


Termin 15.03.2023:


Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)


Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2022 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der UVA verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter

€ 100.000 und über € 30.000, ist die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (z.B. für den Monat Jänner 2023) die UVA bis zum 15.03.2023 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum erstes Quartal 2023 die UVA bis zum 15.05.2023 einzureichen.


Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Catherine Hughes


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