Im Rahmen des am 18.09.2024 vom Nationalrat beschlossenen Progressionsabgeltungsgesetzes werden folgende Maßnahmen ab 01.01.2025 umgesetzt:
Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%,
Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungsrückerstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen,
Anhebung des Tagesgeldes auf € 30 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf € 17,
Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder,
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung).
Ökologische Motivation für die Änderung des Kilometergeldes ab 2025
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde in das Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich die Anordnung aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw. berufliche Nutzung eines KFZ, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - hier gibt es das Pendlerpauschale).
Gleichzeitig wurde im Gesetz verankert, dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ vorgesehen werden. Diese gesetzliche Erlaubnis war erforderlich, weil ansonsten Pauschalregelungen den tatsächlichen Aufwand möglichst realitätsgerecht abbilden müssten und Fahrräder in Wirklichkeit weniger Kosten verursachen als PKW.
Das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder beträgt ab 01.01.2025 einheitlich
€ 0,50/km. Um Fahrgemeinschaften attraktiver zu machen, kann für mitbeförderte Personen ein Betrag von € 0,15/km abgesetzt werden.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen.
Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 können Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen. Eine geplante Verordnung sieht vor, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei sein soll.
Kinderzuschlag von € 60 pro Monat
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis € 25.725 pro Jahr) eingeführt.
Sie erhalten ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag von € 60 pro Kind bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Es handelt sich um einen Zuschlag zum bestehenden
Kinderabsetzbetrag. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit der Familienbeihilfe.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!
Foto: Wixmedien
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