Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderte Altersteilzeit (ATZ) gibt älteren Beschäftigten die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitszeit herabzusetzen und einen gleitenden Übergang in die Pension zu schaffen. Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden.
Mit 1. Jänner 2024 sind einige gesetzliche Änderungen bei der ATZ in Kraft getreten, die sowohl Dienstnehmer als auch Dienstgeber betreffen.
Inhalt:
Abschaffung der geblockten Altersteilzeit über einen Zeitraum von 5 Jahren
Die Förderung der geblockten ATZ wird stufenweise reduziert: Die Höhe des Altersteilzeitgeldes (AMS-Förderung) hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die geblockte Altersteilzeit beginnt, diese gilt dann für die gesamte Laufzeit. Wenn die geblockte Altersteilzeit im Jahr 2024 beginnt, werden dem Unternehmen vom AMS noch 42,5% des Lohnausgleichs ersetzt. In den folgenden Jahren verringert sich der Anteil wie folgt:
Laufzeitbeginn | Ersetzter Lohnausgleich vom AMS |
2025 | 35% |
2026 | 27,5% |
2027 | 20% |
2028 | 10% |
Ab dem Jahr 2029 entfällt der Kostenersatz durch das AMS gänzlich.
Berechnung des Lohnausgleichs
Für die Berechnung des Lohnausgleichs zwischen dem bisherigen und des im Rahmen der ATZ verringerten Entgelts werden zwei Werte, der sogenannte „Oberwert“ und der sogenannte „Unterwert“ hinzugezogen. Nach den neuen Regelungen beziehen sich diese beiden Werte auf den gleichen Zeitraum:
Der Begriff „Oberwert“ beschreibt weiterhin das Entgelt in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Der „Unterwert“ entspricht nun ebenfalls dem Durchschnitt aus den Bezügen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeit (allerdings ohne Überstundenentgelte).
Diese adaptierte Berechnungsmethode gilt seit 1. Jänner 2024 für sämtliche – also auch für bereits laufende – ATZ-Vereinbarungen. Die Anwendung muss spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem AMS bekanntzugebenden Entgeltänderung erfolgen.
Lohnnebenkostenpflicht für vom Arbeitgeber getragene SV-Anteile entfällt
Die erhöhten Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge, welche Arbeitgeber im Rahmen der ATZ übernehmen müssen, gelten nicht mehr als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Für die vom Arbeitgeber übernommene SV ist ab 01.01.2024 kein Sachbezug mehr anzusetzen, wodurch es keine Erhöhung der DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage gibt.
Mehr Flexibilität bei der kontinuierlichen ATZ
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit kann die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 % und höchstens 80% der vorherigen Normalarbeitszeit betragen, sofern Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der ATZ ausgeglichen werden.
Freiwillige Erhöhungen werden nicht mehr berücksichtigt
Freiwillige Bezugserhöhungen haben keine Auswirkungen mehr auf das Altersteilzeitgeld (AMS-Förderung) und müssen daher auch dem AMS nicht mehr gemeldet werden. Für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes sind nur mehr verpflichtende Erhöhungen aufgrund des Kollektivvertrages oder vergleichbarer kollektiver Rechtsvorschriften ausschlaggebend, wenn die Betragsgrenze von € 20 überschritten wird. Dies gilt auch für Altersteilzeiten, die vor 2024 begonnen haben.
Sie haben noch Fragen zur Altersteilzeit? Unsere Expert:innen Irene Grass, Martin Schmidt und Danka Lengauer unterstützen Sie gerne!
Foto: Wixmedien
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