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Omnibus: Bürokratieabbau bei der Nachhaltigkeits-Berichterstattung?


Die bisherige Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet betroffene Unternehmen zur Berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2024. Mit der Omnibus-Verordnung hat die Europäische Kommission im Februar 2025 weitreichende Erleichterungen für Unternehmen angekündigt. Im Fokus stehen reduzierte Berichtspflichten, effizientere Strukturen und eine flexiblere Umsetzung. Konkret sind Anpassungen im Zusammenhang mit der CSRD, der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), sowie der Taxonomie-Verordnung geplant.


Inhalt:

 

Geplante Änderungen bei der CSRD

  • Anpassung der Größenkriterien: Der Kreis der betroffenen Unternehmen wird enger gezogen. Es sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 1.000 Mitarbeitende und 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro aufweisen.

  • Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht: Die Frist für die zweite und dritte Welle der berichtspflichtigen Unternehmen soll verschoben werden, d.h. Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 hätten berichten müssen, sollen erst ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig sein.

  • Freiwillige Berichterstattung: Der freiwillige VSME-Standard soll als Grundlage für einen neuen freiwilligen Berichtsstandard dienen. Nicht-berichtspflichtige KMU in Lieferketten sollen künftig die von den berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen einfacher erfassen können.

  • Überarbeitung des Rechtsaktes zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Ziel ist es, die Anzahl der zu meldenden Datenpunkte zu verringern. Zudem sollen sektorspezifische Standards und der Standard für hinreichende Prüfsicherheit entfallen.

  • Begrenzung des Prüfungsniveaus: Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen, sodass Unternehmen keine strengeren Prüfanforderungen (Reasonable Assurance) für Nachhaltigkeitsberichte erfüllen müssen.

  • Flexiblere Taxonomieberichterstattung: Die Taxonomieangaben sollen nur berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD erstellen müssen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. Euro Umsatzerlöse aufweisen. Für berichtspflichtige Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, aber weniger als € 450 Mio. Euro Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung freiwillig sein.

  • Wesentlichkeitskonzept: Der Vorschlag sieht darüber hinaus die Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes vor. Unternehmen müssen nur noch über taxonomiekonforme Aktivitäten berichten, wenn diese einen bestimmten Grenzwert überschreiten. Wenn der Anteil einer Aktivität am Gesamtumsatz oder an Investitionsausgaben geringer als 10 % ist, gibt es keine Berichtspflicht. Für betriebliche Ausgaben liegt der Grenzwert bei 25 % des Umsatzes.


Geplante Veränderungen bei den Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD)

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden Folgendes umfassen:


  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten: Während Unternehmen bisher dazu verpflichtet waren, die gesamte Lieferkette zu prüfen, reicht es nun aus, sich auf die unmittelbaren Geschäftspartner zu konzentrieren. Kontrollen von direkten Geschäftspartnern müssen statt alljährlich nur noch alle fünf Jahre erfolgen (erforderlichenfalls ergänzt um Ad-hoc-Bewertungen). Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, entfällt. Unternehmen sollen stattdessen vermehrt auf Präventionsmaßnahmen setzen. Unternehmen bleiben aber verpflichtet, schwerwiegende Risiken in der weiteren Lieferkette zu berücksichtigen, falls diese erkennbar sind.

  • Aufhebung der zivilrechtlichen Haftung: Unternehmen haften nicht mehr automatisch für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten, die genaue Ausgestaltung bleibt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung überlassen.

  • Vorgesehene Höchststrafen: Die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten entwickeln derzeit neue Richtlinien. Die ursprünglich vorgesehene Höchststrafe von 5% des weltweiten Umsatzes wird nicht beibehalten.

  • Klima-Transitionsplan: Unternehmen müssen weiterhin eine langfristige Strategie zur Emissionsverringerung vorlegen, die Vorgaben sollen aber weniger strikt ausfallen.

  • Verschiebung der Erstanwendung: Ursprünglich war die erste Anwendung der CSDDD für Unternehmen der Gruppe 1 ab 2027 geplant. Nun sollen Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung bekommen. Die Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen für die größten Unternehmen wird um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf Juli 2026) vorgezogen.


Wie geht es weiter?

Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat werden den Verordnungsvorschlag diskutieren. Während dieses Prozesses sind noch Anpassungen möglich. Die Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten, sowie der Taxonomieverordnung treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Vorschlag erzielt haben und nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind.


Weiterführende Informationen:












Bei Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien


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