Bestimmte Honorarzahlungen (gemäß
§ 109a EStG sowie § 109b EStG) müssen für das Kalenderjahr 2024 bis spätestens 28.02.2025 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick, welche Vergütungen im In- und Ausland meldepflichtig sind.
Mitteilung gemäß § 109a EStG
Wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und diese festgelegte Entgeltsgrenzen übersteigen, besteht eine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf die leistungsempfangenden Unternehmer (Entgeltzahler).
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Leistungen als Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
Leistungen als Stiftungsvorstand und Aufsichtsorgan
Leistungen als selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
Leistungen als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
Leistungen als Privatgeschäftevermittler
Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Freie Dienstnehmer (sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen)
In welchen Fällen muss nicht gemeldet werden?
Eine Mitteilung ist nicht notwendig, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als € 900 und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 betragen hat (je Empfänger). Die genannten Beträge beziehen sich auf das Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze.
Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen)
Wenn für bestimmte Leistungen Zahlungen in das Ausland vorgenommen werden, besteht eine Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG, sofern die betreffenden Leistungen im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht bezieht sich dabei auf die leistungsempfangenden Unternehmer (Entgeltzahler).
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Leistungen als Unterrichtender, Vortragender und Forscher
Leistungen als Künstler und Schriftsteller
Leistungen als Ziviltechniker
Leistungen als Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut und Hebamme
Leistungen als Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftstreuhänder
Leistungen als Unternehmensberater und Vermögensverwalter
Leistungen als Journalist und Dolmetscher
Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Hausverwalter und wesentlich beteiligter Geschäftsführer (über 25 %)
kaufmännische und technische Beratung
Mitteilungspflichtig sind auch Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen (beispielsweise inländisches Vermögen betreffen).
In welchen Fällen muss nicht gemeldet werden?
Wenn alle in das Ausland getätigten Zahlungen in einem Kalenderjahr an ein- und denselben Leistungserbringer den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Wenn für die Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder
Wenn der Zahlungsempfänger eine ausländische Körperschaft ist, welche im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.
Was gilt, wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften vorliegt?
Falls sowohl die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 109a EStG als auch nach § 109b EstG erfüllt sind, ist nur die Mitteilung gemäß § 109b EStG vorzunehmen.
Welche Frist ist einzuhalten?
Mitteilungen für das Kalenderjahr 2024 müssen bis spätestens Freitag, den 28.02.2025 in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, ist mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Welche Daten sind mitzuteilen?
Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Formularen des BMF Formular E109a bzw.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien
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