Arbeiten von zu Hause aus erfreut sich auch nach dem Ende der Covid-19-Sonderregelungen großer Beliebtheit. Nun gilt es, diese Form des Arbeitens in das bestehende Regelwerk einzubinden. Vor allem bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Homeoffice gibt es einige Punkte zu beachten.
Homeoffice und Arbeitsstätte in unterschiedlichen Ländern
Liegt der Wohnort und somit das Homeoffice des Dienstnehmers nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, führt dies zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn das Homeoffice des Dienstnehmers in Österreich liegt, der Sitz des Arbeitgebers aber im Ausland.
Dieser Sachverhalt betrifft einerseits
a) die Besteuerung des Gewinnes des Dienstgebers, falls das Homeoffice als eine Betriebsstätte eingestuft wird, und andererseits
b) die Besteuerung des Arbeitsentgeltes.
zu a) Homeoffice des Dienstnehmers als mögliche inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers
Wenn das inländische Homeoffice des Dienstnehmers als Betriebsstätte des Dienstgebers einzustufen ist, ist ein Teil des Arbeitgebergewinnes im Inland zu besteuern. Ein Homeoffice gilt allerdings dann nicht als Betriebsstätte, wenn der Dienstnehmer dort nur Hilfstätigkeiten erbringt, also Tätigkeiten, die nicht das Kerngeschäft des Arbeitgebers betreffen.
Wesentlich ist Folgendes: Eine Betriebsstätte kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber Verfügungsmacht über das Homeoffice hat. Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers wird angenommen, wenn die Tätigkeit lediglich gelegentlich im Homeoffice ausgeübt wird. Der ausländische Arbeitgeber ist also auf der sicheren Seite, wenn er dem Dienstnehmer einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt und das Homeoffice bloß erlaubt, aber nicht anordnet. In einer jüngst ergangenen Anfragebeantwortung hat das BMF diese Auffassung bestätigt, aber offen gelassen, ob auch beim Führungspersonal des Betriebes das bloße „Nichtverlangen“ eines Homeoffice ausreicht, um eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verhindern.
zu b) Besteuerung des Dienstnehmers bei Tätigkeit im inländischen Homeoffice
Arbeitsentgelte werden grundsätzlich am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Insoweit das vom ausländischen Arbeitgeber bezahlte Entgelt auf Arbeitstage im inländischen Homeoffice des Dienstnehmers entfällt, steht Österreich das Besteuerungsrecht zu. Falls der ausländische Arbeitgeber in Österreich eine Betriebsstätte hat, muss er für einen in Österreich steuerpflichtigen Lohnanteil den österreichischen Lohnsteuerabzug vornehmen. (Bei jenen DBAs, die eine Grenzgängerregelung enthalten, ist zu beachten, dass Grenzgängerregelungen das arbeitstägliche Pendeln zwischen Betrieb und Wohnung verlangen und daher bei regelmäßigem Homeoffice unanwendbar werden.)
In der Sozialversicherung gilt: Jeder Dienstnehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat pflichtversichert, grundsätzlich ist dies der Tätigkeitsstaat. Seit 01.07.2023 gilt: Wenn der über die Grenze pendelnde Dienstnehmer mindestens 25% seiner Berufstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat erbringt, ist dieser Wohn-Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zuständig. Der Dienstnehmer kann allerdings aufgrund einer neuen europäische Rahmenvereinbarung (MRV-Telearbeit) für grenzüberschreitende Telearbeit einen „Ausnahmeantrag“ stellen, um in der Sozialversicherungszuständigkeit des Arbeitgeberstaates zu bleiben, wenn er weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt.
Bei Fragen zum Thema Telearbeit bzw. Homeoffice unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.
Foto: Wixmedien
Comments