Bei PKW und Kombi mit null Gramm Co2-Ausstoß (kurz: Elektrofahrzeuge) gibt es bei unternehmerischer Nutzung die Besonderheit, dass für solche begünstigte PKW, deren Anschaffungskosten die doppelte Angemessenheitsgrenze gemäß PKW-Angemessenheitsverordnung nicht überschreiten, ein (teilweiser) Vorsteuerabzug zusteht. Da die abzugsfähige Vorsteuer in diesem Fall nicht zu den Anschaffungskosten zählt, stellte sich die Frage, ob es sich bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Aufwendungen über der Angemessenheitsgrenze, der sogenannten Luxustangente, in Bezug auf Elektrofahrzeuge um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt.
Was ist die Luxustangente?
Beim Kauf von nicht-steuerlich begünstigten PKWs gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze in der Regel ein Wert von € 40.000 brutto, also inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Als Teil der Anschaffungskosten gelten auch Kosten für Sonderausstattungen wie beispielsweise Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem sowie Klimaanlagen, Alufelgen und Sonderlackierung.
Selbständig bewertbare Sondereinrichtungen, wie z.B. ein nachträglich eingebautes Navigationssystem gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und müssen unabhängig vom Fahrzeug abgeschrieben werden.
Bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze müssen von den Anschaffungskosten abhängige Aufwendungen (sog. wertabhängige Aufwendungen), wie z.B. Absetzung für Abnutzung, Vollkaskoversicherung oder Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges ebenfalls entsprechend gekürzt werden. Dies gilt auch für geleaste PKW. Für gebrauchte PKWs, die älter als fünf Jahre sind, sind bei der Anschaffung die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Luxustangente maßgeblich, nicht der seinerzeitige Neupreis.
Klarstellung für Elektrofahrzeuge
Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob für elektrisch betriebene PKW, bei denen beim Kauf ein Vorsteuerabzug umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von € 40.000 als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung (20.03.2024, Ro 2022/15/0043) dargelegt, dass die Luxustangente von € 40.000,- auch für Elektrofahrzeuge als Bruttogrenze zu verstehen ist. Wenn für die Nutzung eines Elektrofahrzeugs ein Vorsteuerabzug zulässig ist, sind ertragsteuerlich, bei einem Umsatzsteuersatz von 20 %, max. € 33.333,33 als steuerliche angemessene Anschaffungskosten anzusetzen.
In dem Ausmaß, in dem also die Nettoanschaffungskosten des Elektrofahrzeugs diese Nettogrenze von EUR 33.333,33 überschreiten, sind die zuvor beispielhaft erwähnten - von den Anschaffungskosten abhängigen - Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig. Die steuerlich anzuerkennende jährliche AfA für ein begünstigtes Elektrofahrzeug beträgt bei einer Nutzungsdauer von acht Jahren daher maximal EUR 4.166,67.
Gratisstrombezugsrecht
In diesem Zusammenhang bestätigte der VwGH weiters die vorangehende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (RV/5101481/2019), dass ein mit dem Elektrofahrzeug erworbenes Gratisstrombezugsrecht ein eigenes Wirtschaftsgut darstellt und somit nicht in die Anschaffungskostengrenze der PKW-Angemessenheitsverordnung einzuberechnen ist.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.
Foto: Wixmedien
Commentaires