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Arbeitnehmer-Veranlagung 2024

  • Autorenbild: IG-TAX
    IG-TAX
  • vor 3 Tagen
  • 9 Min. Lesezeit

Veranlagung bedeutet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, in welchem das Einkommen eines abgelaufenen Jahres erfasst und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet wird. Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen.


Inhalt:


Bei der Veranlagung wird die sich aufgrund des gesamten Einkommens des abgelaufenen Jahres ergebende Einkommensteuer berechnet und der im abgelaufenen Jahr vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift.


Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich in der Regel auch, wenn die monatlichen Bezüge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat oder wenn er während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat. Nachzahlungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.


Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.


Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2024 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2024 durch, wenn


  • der Arbeitnehmer im Jahr 2024 keine anderen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und bis zum 30. Juni kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt worden ist und

  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

  • nach der Aktenlage keine höhere Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus den Lohnzetteln, den Spendenbestätigungen, etc.) ergibt.


Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits gemeldet wurden (z.B. die Lohnzettel und die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bestätigungen über Spenden an begünstigte Vereine und über Kirchenbeiträge).

 

Ergibt sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro, wird diese automatisch auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist.

 

Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.

 

Wurde bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.


Antragsveranlagung (freiwillig)

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2024 somit bis Ende 2029. In der Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige steuerliche Abzugsposten, die bisher nicht berücksichtigt wurden, geltend machen. Das sind Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und diverse Absetzbeträge (siehe unten).


Der Antrag kann entweder digital über FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zusätzlichen Formularen, insbesondere für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.


Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.


TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.


Pflichtveranlagung

Eine zwingend vorzunehmende Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) sieht das Gesetz insbesondere vor, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:


  • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen. (Bei der Veranlagung ist dann von diesen anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 abzuziehen, der sich allerdings um jenen Betrag bis auf Null vermindert, mit welchem die anderen Einkünfte die Höhe von € 730 übersteigen.)

  • Es wurden zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.

  • Es wurde Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen.

  • Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.

  • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.

  • Es wurde zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.

  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wurde steuerfrei belassen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

  • Es wurde zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt.

  • Es wurde ein zu hohes Homeoffice-Pauschale steuerfrei behandelt.

  • Es wurden Mitarbeitergewinnbeteiligungen steuerfrei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.

  • Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (oder ein Kostenersatz hierfür) wurde steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Masseure, Trainer) pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.


Neu ab 2024:

  • Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gegenüber einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigung bzw. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese im Ausmaß eines kleinen oder großen Freiwilligenpauschales steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.

  • Ein Bezug aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wurde nicht oder zu gering besteuert.


Liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor, muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung (zur Arbeitnehmerveranlagung) einreichen, wenn das Gesamteinkommen für 2024 mehr als

€ 13.981 beträgt.

 

HINWEIS: Die Steuererklärung 2024 muss entweder bis Ende Juni 2025 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2025 schriftlich.

Für die Pflichtveranlagung wegen gleichzeitiger nichtselbständiger Einkünfte von mehreren Arbeitgebern oder wegen des Wegfalls des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages muss die Steuererklärung erst bis Ende September 2025 abgegeben werden.


Welche Ausgaben können abgezogen werden?

Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.


Werbungskosten

sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.

Dazu gehören zum Beispiel:


  • Kosten für typische Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).

  • Kosten für Fortbildung sowie Fachliteratur, auch Kosten eines Studiums.

  • Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benötigt wird.

  • Kosten einer Umschulung in einen anderen Beruf.

  • Kosten für Notebook und Zubehör (Drucker etc.), soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten des Computers sind über die AfA auf drei Jahre abzusetzen.

  • Kosten für ein Handy oder einen Internetanschluss sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.

  • Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können durch ein Kilometergeld von € 0,38 pro Kilometer berücksichtigt werden (maximal für 1.500 Kilometer jährlich). Ab 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer und kann maximal für 3.000 Fahrrad-Kilometer berücksichtigt werden.

  • Wird der private Pkw für Dienstfahrten verwendet, beträgt im Jahr 2024 das Kilometergeld € 0,42. Ereignet sich auf einer beruflichen Fahrt ein (unverschuldeter) Unfall, stellen vom Arbeitnehmer getragene Kosten Werbungskosten dar.

  • Homeoffice-Pauschale (ab 2025: Telearbeitspauschale): Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel einzutragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.

  • Wird ein Homeoffice-Pauschale gewährt, können Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc.) nur gekürzt um dieses vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Pauschale geltend gemacht werden.

  • Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben (und kein Arbeitszimmer absetzen), können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.

  • Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen: Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.

  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (insbesondere bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweitwohnung absetzbar. Weiters können in diesem Fall  Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zu € 306 pro Monat abgesetzt werden.


Sonderausgaben

sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören insbesondere Kirchenbeiträge bis € 600, Steuerberatungskosten, Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen (gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen auf einer vom BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Spendenempfänger) oder an freiwillige Feuerwehren sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.


Kirchenbeiträge an inländische Kirchen und Spenden an inländische Spendenempfänger sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung werden der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elektronisch übermittelt, sodass sie nicht in der Steuererklärung angeführt werden müssen.


Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (z.B. Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (z.B. Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür eine Bundesförderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist und hierüber eine Datenübermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.


Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw. € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.


Außergewöhnliche Belastungen

sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. eigene Krankheitskosten, ärztlich verordnete Kurkosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc.).

  • Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt

    (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden.

  • Fallen beim (Ehe)Partner zwangsläufige Krankheitskosten an, durch die sein steuerliches Existenzminimum von € 12.816 unterschritten würde, kann der andere (Ehe)Partner die Kosten tragen und absetzen.

  • Kinderbetreuungskosten, Kosten für einen Kindergarten, ein Internat oder eine Haushaltshilfe stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils erforderlich sind.

  • Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (außerhalb des Wohnortes) werden mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.

  • Aufwendungen aufgrund einer Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung eines Kindes oder gegebenenfalls eines (Ehe)Partners) werden ab einer Erwerbsminderung von 25 % ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei können zusätzlich zu den Pauschalbeträgen die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar sein.

  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Prüfung angenommen wird. In gleicher Weise sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause absetzbar. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was z.B. bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.

  • Aufwendungen wegen Katastrophenschäden werden ohne Selbstbehalt berücksichtigt.


Absetzbeträge

Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtigte Absetzbeträge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag. Hinzu kommen:


  • Der Familienbonus Plus für ein Kind, für welches Familienbeihilfe gewährt wird.

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2024) unter € 28.326 erhalten zum Verkehrsabsetzbetrag von € 463 (bzw. zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 798 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter € 15.030) einen Zuschlag von bis zu € 752. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.

  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2024 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 35, für das zweite Kind € 52 und für jedes weitere Kind € 69 pro Monat zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen Familienbonus Plus geltend machen.

  • Mehrkindzuschlag: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das € 55.000 nicht übersteigt, Anspruch auf diesen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in Höhe von € 23,30 pro Kind und Monat (für das dritte und jedes weitere Kind). Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen und wird höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.


Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2024: € 572 für 1 Kind) als Gutschrift ausgezahlt.

  • SV-Rückerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte Prozentsätze der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet (maximal € 752).

  • Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld/ Wochengeld/ Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 700 pro Kind als Gutschrift zu. Da sich Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus nicht gegenseitig ausschließen, ist es zulässig, dass ein alleinerziehender Elternteil den Kindermehrbetrag erhält und der unterhaltszahlende andere Elternteil den Familienbonus Plus für dasselbe Kind beantragt.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Wixmedien

 

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